R     E     G     L     E     M      E     N     T              

F ü r    d i e    B e n ü t z u n g    d e s    C a m p i n g p l a t z e s    P a r a d i s o

 


Art. 1                ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Das vorliegende Reglement bezweckt die Erleichterung des Campings und der Freizeitge­staltung, die Wahrung von Hygiene und Sauber­keit sowie die Aufrechterhaltung der allgemeinen Ruhe und Ordnung.
Es liegt daher im Inte­resse jedes einzelnen Campeurs, sich genau an die nachstehenden Vorschriften zu halten und sich den Anordnungen des Platzchefs sowie sei­ner Mitarbeiter freiwillig zu unterziehen.

Art. 2                BENÜTZUNG

In der Hochsaison sind Jugendliche erst ab 20 Jahre als selbständiger Campeurs akzeptiert. In der Hochsaison sind Gruppen nicht erlaubt.

In der Aussersaison Jugendliche unter 20 Jahren haben nur in Begleitung eines für sie verantwortlichen Erwachsenen Zutritt.

Die Polizeivorschriften sind strikte einzuhalten. Jeder Campeur hat sich bei seiner Ankunft im Empfangsbüro oder bei­m Platzchef anzumel­den, einen Anmeldeschein auszufüllen und einen Ausweis (Identi­tätskarte oder Pass) zu hinterlegen. Tagesbesucher können die Plätze gegen Bezahlung einer Aufenthaltstaxe benützen. Besucher werden als Tagesgäste behandelt, wenn sie  auf dem Campingplatz weilen. Das Platzbüro ist während der am  Anschlagbrett angegebenen Zeit geöffnet. Zwischen 22 und 7 Uhr bleibt die Platzeinfahrt geschlossen. Ankünfte und Wegfahrten  sind während dieser Zeit nicht erlaubt.

Art. 3              GEBÜHREN

Die Benützung der Plätze ist gebührenpflichtig. Die Gebühren für die einzelnen Kategorien sind aus der auf dem Zeltplatz an­geschlagenen Taxordnung ersichtlich, sie sind vor der Abfahrt zu entrichten; bei längerem Aufenthalt wöchentlich. Der Platzchef kann zur Sicher­stellung der Gebührenforderung die Hin­terle­gung eines Depots verlangen.

Die Tagesgäste bezahlen die zu entrichtende Taxe bei der Ankunft.

Das gleiche gilt für die Besucher, sofern der Gastgeber diese Taxe nicht selbst begleicht.

Die Campeure werden gebeten, den Platzchef spätestens am Vorabend von ihrer beabsichtigten Abreise zu unterrichten. Erfolgt die Abreise nach 14 Uhr, so wird in der Hochsaison eine zusätzliche Übernachtung berechnet.

Bei Platzreservationen kann bei frühzeitiger Abreise für die verbleibenden Tage nichts zurückerstattet werden.

Art. 4                PLATZWAHL

In der Regel, wählen die Campeure ihren Platz in der Reihenfolge ihrer Ankunft selbst aus, wobei sie auf bereits anwesende Personen Rücksicht nehmen. Bei Meinungsverschiedenhei­ten entscheidet der Platzchef über die Zutei­lung der Plätze.

Die Reservationen werden nur für einen längeren Aufenthalt zugelassen, doch darf der zugeteilte Platz nur während einer Saison durch den gleichen Benützer belegt werden.

Art. 5                VERFÜGBARER PLATZ

Umzäunungen aller Art, Wäscheleinen, Veränderungen der Bodenbeschaffenheit, sowie das Anlegen von Gärten und zusätzlichen fixen Installationen sind untersagt. Wassergräben dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Platzchefs ausgehoben werden. Sie sind beim Verlassen des Platzes sorgfältig auszuebnen. Die Räder der stationierten Wohnwagen dürfen nicht abgenom­men werden.

Vorzelte, wie auch andere mobile Vorbauten dürfen in ihren Ausmassen die Grösse des Wohnwagens nicht überschreiten. Festbauten und Dachkonstruktionen sind nicht zugelassen.

Grosse Wohnwagen, sogenannte Mobilheime, sind auf dem  Campingplatz nicht zugelassen.

Art. 6                UNBEWOHNTE ZELTE UND WOHNWAGEN

Das Stehenlassen von unbewohnten Zelten und Wohnwagen ist nur mit Bewilligung des Pla­tzchef gegen Entrichtung einer Gebühr und an den bezeichneten Stellen gestattet.

Während der Überwinterung müssen die Wohnwa­gen nach Vorschrift der Pla­tzverwaltung auf den hierzu bestimmten Abstellflächen parkiert werden.

Art. 7        HYGIENE UND SAUBERKEIT

Der gesamte Campingplatz ist in äusserst sauberem Zustand zu halten. Insbesondere sind die sanitären Anlagen nach deren Benutzung in einwandfreiem Zustand zu verlassen. Eltern und Betreuer sind für die Einhaltung der Sauberkeit durch die Kinder verantwortlich. Kinder unter 6 Jahren müssen begleitet werden.

Abfälle aller Art dürfen nur in die dazu bestimmten Behälter geworfen werden.

Es ist verboten, Abwasser auf den Boden auszugiessen. Unter dem Ablauf der Wohnwagen sind  Eimer aufzustellen. Zur Verhütung der  Gewässerverschmutzung ist auch die Aushebung von Abflussgruben untersagt. Die Abwasser wie auch der Inhalt von tragbaren Klosetts müssen in die dafür bestimmten Ausgüsse, entleert wer­den.

Das Waschen und Reinigen von Fahrzeugen aller Art ist nur auf den hierzu bezeichneten Stel­len (sofern vorhanden) gestattet.

Art. 8        SCHÄDEN

Die Platzbenützer haften für alle Schäden, welche sie vorsätzlich oder durch Fahrlässigkeit verursachen. Der Platzchef  haftet weder für Diebstähle, Verluste oder Schäden, welche die Platzbenützer erleiden könnten. Der Camping lehnt die Haftung für Schäden aller Art ab. Die Versicherung ist Sache jedes Campeurs und jeder Campeurin.

Art. 9        FEUER und Feuerwerk

Offene Feuer und Lagerfeuer sind nur mit Be­willigung des Platzchefs an den von ihm bezei­chneten Stellen und unter Beachtung aller  Vorsichtsmassnahmen gestattet.

Das Abbrennen von Feuerwerk jeglicher Art ist auf dem gesamten Campingplatz strikte verboten.

Art. 10                ELEKTRISCHE ANSCHLÜSSE

Die elektrischen Steckdosen bei den Waschbecken sind ausschliesslich für Rasierapparate be­stimmt.

Private Anschlüsse der Campeure sind nur gegen Gebühr an den dafür vorgesehenen Elektrokasten erlaubt. Die örtli­chen Vorschriften und jene des Elektrizi­tätswerkes sind zu beachten.

Für Un­fälle, welche durch das Benützen von defektem und unpassendem Material entstehen, wird jegliche Haftung abgelehnt.

Art. 11      RUHE UND DISZIPLIN

Die Benützer sind dringend gebeten, jeden Lärm, welcher ihre Nachbarn stören könnte, zu vermeiden. Radioapparate, Plattenspieler und dergleichen sind so einzustellen, dass diese aus­serhalb des Zeltes oder Wohnwagens nicht hör­bar sind. Auto- und Gepäckraumtüren sind leise und diskret zu schliessen.

Von 23 bis 8 Uhr darf die Nachtruhe nicht ge­stört werden. In Ausnahmefällen kann der Zeltplatzchef den Beginn der Nachtruhe auf 24 Uhr verschieben.

Der Platzchef hat das Recht, Personen, deren Benehmen Anstoss erregt, nach erfolgter Verwarnung vom Platz zu verweisen.

Art. 12                FAHRZEUGVERKEHR

Der Fahrzeugverkehr ist auf das Notwendigste und auf eine Geschwindigkeit von 10 Km/Std. zu beschränken. Zwischen 21 und 8 Uhr ist  jeder Verkehr innerhalb des Campingplatzes verboten.

In der Hochsaison werden die Fahrzeuge auf dem aussen Parkplatz parkiert.

Für Schäden aller Art an Fahrzeugen auf dem Parkplatz lehnt der Camping jede Hafung ab.

Art. 13      SPIELE

Spiele, die andere Campeure belästigen können und den Platzbetrieb stören, sind untersagt. Die Spieler haben das Feld bei Bedarf zu räu­men.

Art. 14      TIERE

Hunde sind nicht erlaubt im Campingplatz

Art. 15      HANDEL UND WERBUNG

Jede Berufstätigkeit sowie das Anbieten von Waren oder die Vermietung von Zelten und Wohnwagen ist untersagt.

Der Platzchef kann Personen, die sich einer solchen Tätigkeit widmen, unverzüglich vom Platz verweisen.