Das
vorliegende Reglement bezweckt die Erleichterung des Campings und der
Freizeitgestaltung, die Wahrung von Hygiene und Sauberkeit sowie die
Aufrechterhaltung der allgemeinen Ruhe und Ordnung.
Es liegt daher im Interesse jedes einzelnen Campeurs, sich genau an die
nachstehenden Vorschriften zu halten und sich den Anordnungen des Platzchefs
sowie seiner Mitarbeiter freiwillig zu unterziehen.
In der Hochsaison sind Jugendliche erst ab 20 Jahre als selbständiger Campeurs akzeptiert. In der Hochsaison sind Gruppen nicht erlaubt.
In der Aussersaison Jugendliche unter 20 Jahren haben nur in Begleitung eines für sie verantwortlichen Erwachsenen Zutritt.
Die
Polizeivorschriften sind strikte einzuhalten. Jeder Campeur hat sich bei seiner
Ankunft im Empfangsbüro oder beim Platzchef anzumelden, einen Anmeldeschein
auszufüllen und einen Ausweis (Identitätskarte oder Pass) zu hinterlegen.
Tagesbesucher können die Plätze gegen Bezahlung einer Aufenthaltstaxe
benützen. Besucher werden als Tagesgäste behandelt, wenn sie auf dem
Campingplatz weilen. Das Platzbüro ist während der am
Anschlagbrett angegebenen Zeit geöffnet. Zwischen 22 und 7 Uhr bleibt
die Platzeinfahrt geschlossen. Ankünfte und Wegfahrten
sind während dieser Zeit nicht erlaubt.
Die
Benützung der Plätze ist gebührenpflichtig. Die Gebühren für die einzelnen
Kategorien sind aus der auf dem Zeltplatz angeschlagenen Taxordnung
ersichtlich, sie sind vor der Abfahrt zu entrichten; bei längerem Aufenthalt
wöchentlich. Der Platzchef kann zur Sicherstellung der Gebührenforderung die
Hinterlegung eines Depots verlangen.
Die
Tagesgäste bezahlen die zu entrichtende Taxe bei der Ankunft.
Das
gleiche gilt für die Besucher, sofern der Gastgeber diese Taxe nicht selbst
begleicht.
Die
Campeure werden gebeten, den Platzchef spätestens am Vorabend von ihrer
beabsichtigten Abreise zu unterrichten. Erfolgt die Abreise nach 14 Uhr, so wird
in der Hochsaison eine zusätzliche Übernachtung berechnet.
Bei
Platzreservationen kann bei frühzeitiger Abreise für die verbleibenden Tage
nichts zurückerstattet werden.
In
der Regel, wählen die Campeure ihren Platz in der Reihenfolge ihrer Ankunft
selbst aus, wobei sie auf bereits anwesende Personen Rücksicht nehmen. Bei
Meinungsverschiedenheiten entscheidet der Platzchef über die Zuteilung der
Plätze.
Die
Reservationen werden nur für einen längeren Aufenthalt zugelassen, doch darf
der zugeteilte Platz nur während einer Saison durch den gleichen Benützer
belegt werden.
Umzäunungen
aller Art, Wäscheleinen, Veränderungen der Bodenbeschaffenheit, sowie das
Anlegen von Gärten und zusätzlichen fixen Installationen sind untersagt.
Wassergräben dürfen nur mit ausdrücklicher Zustimmung des Platzchefs
ausgehoben werden. Sie sind beim Verlassen des Platzes sorgfältig auszuebnen.
Die Räder der stationierten Wohnwagen dürfen nicht abgenommen werden.
Vorzelte,
wie auch andere mobile Vorbauten dürfen in ihren Ausmassen die Grösse des
Wohnwagens nicht überschreiten. Festbauten und Dachkonstruktionen sind nicht
zugelassen.
Grosse
Wohnwagen, sogenannte Mobilheime, sind auf dem
Campingplatz nicht zugelassen.
Das
Stehenlassen von unbewohnten Zelten und Wohnwagen ist nur mit Bewilligung des
Platzchef gegen Entrichtung einer Gebühr und an den bezeichneten Stellen
gestattet.
Während
der Überwinterung müssen die Wohnwagen nach Vorschrift der Platzverwaltung
auf den hierzu bestimmten Abstellflächen parkiert werden.
Der
gesamte Campingplatz ist in äusserst sauberem Zustand zu halten. Insbesondere
sind die sanitären Anlagen nach deren Benutzung in einwandfreiem Zustand zu
verlassen. Eltern und Betreuer sind für die Einhaltung der Sauberkeit durch die
Kinder verantwortlich. Kinder unter 6 Jahren müssen begleitet werden.
Abfälle
aller Art dürfen nur in die dazu bestimmten Behälter geworfen werden.
Es
ist verboten, Abwasser auf den Boden auszugiessen. Unter dem Ablauf der
Wohnwagen sind Eimer aufzustellen. Zur Verhütung der Gewässerverschmutzung ist auch die Aushebung von
Abflussgruben untersagt. Die Abwasser wie auch der Inhalt von tragbaren Klosetts
müssen in die dafür bestimmten Ausgüsse, entleert werden.
Das
Waschen und Reinigen von Fahrzeugen aller Art ist nur auf den hierzu
bezeichneten Stellen (sofern vorhanden) gestattet.
Die
Platzbenützer haften für alle Schäden, welche sie vorsätzlich oder durch
Fahrlässigkeit verursachen. Der Platzchef
haftet weder für Diebstähle, Verluste oder Schäden, welche die
Platzbenützer erleiden könnten. Der Camping lehnt die Haftung für Schäden
aller Art ab. Die Versicherung ist Sache jedes Campeurs und jeder Campeurin.
Art.
9 FEUER
und Feuerwerk
Offene
Feuer und Lagerfeuer sind nur mit Bewilligung des Platzchefs an den von ihm
bezeichneten Stellen und unter Beachtung aller
Vorsichtsmassnahmen gestattet.
Das
Abbrennen von Feuerwerk jeglicher Art ist auf dem gesamten Campingplatz strikte
verboten.
Die
elektrischen Steckdosen bei den Waschbecken sind ausschliesslich für
Rasierapparate bestimmt.
Private
Anschlüsse der Campeure sind nur gegen Gebühr an den dafür vorgesehenen
Elektrokasten erlaubt. Die örtlichen Vorschriften und jene des
Elektrizitätswerkes sind zu beachten.
Für
Unfälle, welche durch das Benützen von defektem und unpassendem Material
entstehen, wird jegliche Haftung abgelehnt.
Die
Benützer sind dringend gebeten, jeden Lärm, welcher ihre Nachbarn stören
könnte, zu vermeiden. Radioapparate, Plattenspieler und dergleichen sind so
einzustellen, dass diese ausserhalb des Zeltes oder Wohnwagens nicht hörbar
sind. Auto- und Gepäckraumtüren sind leise und diskret zu schliessen.
Von
23 bis 8 Uhr darf die Nachtruhe nicht gestört werden. In Ausnahmefällen kann
der Zeltplatzchef den Beginn der Nachtruhe auf 24 Uhr verschieben.
Der
Platzchef hat das Recht, Personen, deren Benehmen Anstoss erregt, nach erfolgter
Verwarnung vom Platz zu verweisen.
Der
Fahrzeugverkehr ist auf das Notwendigste und auf eine Geschwindigkeit von 10
Km/Std. zu beschränken. Zwischen 21 und 8 Uhr ist
jeder Verkehr innerhalb des Campingplatzes verboten.
In der Hochsaison werden die Fahrzeuge auf dem aussen Parkplatz parkiert.
Für
Schäden aller Art an Fahrzeugen auf dem Parkplatz lehnt der Camping jede Hafung
ab.
Spiele,
die andere Campeure belästigen können und den Platzbetrieb stören, sind
untersagt. Die Spieler haben das Feld bei Bedarf zu räumen.
Hunde sind nicht erlaubt im Campingplatz
Jede
Berufstätigkeit sowie das Anbieten von Waren oder die Vermietung von Zelten und
Wohnwagen ist untersagt.
Der
Platzchef kann Personen, die sich einer solchen Tätigkeit widmen, unverzüglich
vom Platz verweisen.